Therapieablauf in meiner Praxis
Vor Beginn einer Psychotherapie (bei der Abrechnung mit einer gesetzlichen Krankenkasse) werden bis zu 3 psychotherapeutische Sprechstunden ( jeweils 50 Minuten) durchgeführt. Im Rahmen der Sprechstunde erfolgen eine Beratung, Klärung des individuellen Behandlungsbedarfs, eine erste Diagnosestellung und bei Bedarf eine kurze psychotherapeutische Intervention.
Wenn ein Therapieplatz in meiner Praxis angeboten werden kann, werden vier probatorische Sitzungen (jeweils 50 Minuten) durchgeführt. Diese geben sowohl für Sie als Patientin oder Patient als auch für mich als Therapeutin Gelegenheit, zu prüfen, ob eine therapeutische Zusammenarbeit vorstellbar ist.
Anschließend wird ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt. Nach der Zusicherung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse, beginnt die eigentliche Psychotherapie. Die Therapiesitzungen finden wöchentlich statt und dauern 50 Minuten.
Eine Kurzzeittherapie besteht aus 12 Sitzungen. Anschließend kann bei Bedarf ein zweiter Therapieabschnitt mit weiteren 12 Sitzungen beantragt werden.
Sollte eine längere Therapie notwendig sein, wird ein Umwandlungsantrag von Kurzzeit- in Langzeittherapie gestellt. Die Langzeittherapie umfasst in der Regel 60 Sitzungen.
Je nach Verlauf der Therapie können die Abstände zwischen den Sitzungen über die Zeit länger werden. Die Dauer der Therapie wird durch die Erkrankungsschwere und den Therapiefortschritt beeinflusst.
In dringenden Fällen kann es nötig sein, direkt im Anschluss an die Sprechstunde eine Akutbehandlung mit bis zu 12 Einzelsitzungen anzuschließen. Bei weiterem Bedarf kann die Akutbehandlung in eine Kurzzeittherapie umgewandelt werden, die bereits erfolgten Sitzungen werden dann angerechnet.
Hinweise zum Therapieablauf bei Suchterkrankungen
Die Neuregelung des § 27 der Psychotherapie-Richtlinie durch den G-BA vom 21. August 2025 erweitert die Behandlungsmöglichkeiten bei Abhängigkeitserkrankungen. Nach Psychotherapie-Richtlinie ist die Anwendung der Psychotherapie zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit parallel zur ambulanten Psychotherapie bis zum Ende von maximal 24 Behandlungsstunden erreicht werden kann. Eine Behandlung bei Abhängigkeitserkrankungen über das Kontingent von 24 Stunden ist nur dann möglich, wenn eine Suchtmittelfreiheit erreicht wurde. Das Erreichen der Suchtmittelfreiheit ist durch eine ärztliche Bescheinigung festzustellen.
Kommt es unter der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu einem Rückfall in dem Substanzgebrauch, ist die ambulante Psychotherapie nur dann fortzusetzen, wenn unverzüglich geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit ergriffen werden.
